JudikaturJustizRS0104676

RS0104676 – AUSL LG Hannover Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1955

Schließt der Versicherer mit dem geschädigten Dritten einen Vergleich, so ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht an den Vergleichsabschluß gebunden; er kann dem Regreßanspruch des Versicherers Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis entgegensetzen.

RS U LG Hannover (D) 1955/04/22 10 S 300/54 Veröff: NJW 1956,833

Entscheidung
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