JudikaturJustizRS0104652

RS0104652 – AUSL OLG Frankfurt Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1952

Werden Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG welche die Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung des Grundkapitals zum Gegenstand haben, mit der Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage angegriffen, so bestimmt sich der Streitwert neben dem Interesse des Klägers und der hinter ihm stehenden Minderheit an der Beseitigung der angegriffenen Beschlüsse in erster Linie nach dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Beschlüsse. Darüber hinaus kommt auch den Folgen, welche die Klage im Falle des Obsiegens für die Gesellschaft hat, eine gewisse Bedeutung zu. Das von dem Kläger mittelbar verfolgte Ziel, durch die Führung von Aktien den maßgeblichen Einfluß auf die Verwaltung der Gesellschaft zu erlangen, kann nicht berücksichtigt werden, da die fraglichen Maßnahmen sich außerhalb des Rechtsstreits und völlig unabhängig von ihm vollzogen haben.

RS U OLG Frankfurt (D) 1952/05/30 6 W 195/52 Veröff: JZ 1952,731

Entscheidung
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