JudikaturJustizRS0104635

RS0104635 – AUSL OLG Hamburg Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1953

Läßt der Versicherungsnehmer nachts das gegen Diebstahl versicherte Motorrad auf der Straße stehen und zieht als Sicherungsmaßnahme lediglich den Zündschlüssel ab, so stellt dies eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung freistellt.

RS U OLG Hamburg (D) 1953/07/17 1 U 147/53 Veröff: NJW 1953,1517

Entscheidung
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