JudikaturJustizRS0104621

RS0104621 – AUSL LAG Hamburg Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1961

1) Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

2) Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten.

RS U LAG Hamburg (D) 1961/11/10 GS 1/60

Entscheidung
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