Eine zeitlich begrenzte Entsendung an einen Beschäftigungsort im Ausland liegt nur vor, wenn im voraus vereinbart ist oder feststeht, daß der Beschäftigte im Anschluß an die Entsendung in den Geltungsbereich des inländischen Sozialversicherungsrechts zurückkehrt.
Veröff: NZS 1995,281