JudikaturJustizRS0104612

RS0104612 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
08. Dezember 1994

Eine zeitlich begrenzte Entsendung an einen Beschäftigungsort im Ausland liegt nur vor, wenn im voraus vereinbart ist oder feststeht, daß der Beschäftigte im Anschluß an die Entsendung in den Geltungsbereich des inländischen Sozialversicherungsrechts zurückkehrt.

Veröff: NZS 1995,281