JudikaturJustizRS0104609

RS0104609 – AUSL LG Berlin Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1953

Wenn sich aus einer Sterbeurkunde ergibt, daß der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben ist, der als Zeitpunkt des Todes gerichtlich festgestellt worden ist, so ist bei vorliegendem rechtlichen Interesse die Änderung dieser Feststellung zulässig. RS U LG Berlin (D) 1953/03/02 24 T 943/52 Veröff: NJW 1953,1306

Entscheidung
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