RS0104609 – AUSL LG Berlin Rechtssatz
RS0104609 – AUSL LG Berlin Rechtssatz
Wenn sich aus einer Sterbeurkunde ergibt, daß der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben ist, der als Zeitpunkt des Todes gerichtlich festgestellt worden ist, so ist bei vorliegendem rechtlichen Interesse die Änderung dieser Feststellung zulässig. RS U LG Berlin (D) 1953/03/02 24 T 943/52 Veröff: NJW 1953,1306