RS0104571 – AUSL BVerfG Rechtssatz
RS0104571 – AUSL BVerfG Rechtssatz
Aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG folgt ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruches bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
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RS U BVerfG (D) 1974/11/12 1 BvR 32/68 Veröff: MDR 1975,205