JudikaturJustizRS0104547

RS0104547 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1977

Es kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein, wenn ein Arbeitnehmer bei der Werbung für die Wahl zum Betriebsrat die Ehre Anderer schwerwiegend verletzt und dabei gleichzeitig parteipolitisch mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung agiert.

Entscheidung
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