JudikaturJustizRS0104544

RS0104544 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1977

Dafür, daß eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungspflichtig und beweispflichtig. Dabei können ihm die Darlegungserleichterungen und Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugutekommen, wobei die Gerichte nach den Maßstäben des § 287 Abs 1 Satz 1 ZPO schätzen und würdigen können.

Entscheidung
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