RS0104544 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104544 – AUSL BAG Rechtssatz
Dafür, daß eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungspflichtig und beweispflichtig. Dabei können ihm die Darlegungserleichterungen und Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugutekommen, wobei die Gerichte nach den Maßstäben des § 287 Abs 1 Satz 1 ZPO schätzen und würdigen können.