Gegenstand einer Versicherung können auch aus der Abnutzung von Sachgütern (hier: Fernsehgeräten) herrührende Schäden sein, wenn der Schadeneintritt oder die Schadenhöhe innerhalb der Versicherungszeit ungewiß ist.
RS U BVerwG (D) 1969/06/19 1 A 3/66 Veröff: VersR 1969,819