JudikaturJustizRS0104538

RS0104538 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1978

Der kaufmännische Angestellte unterliegt dem Wettbewerbsverbot des § 60 Abs 1 HGB so lange, wie das Arbeitsverhältnis seinem rechtliche Bande nach besteht. Das Verbot entfällt nicht mit der Freistellung von der Arbeitsleistung (Suspendierung). Schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmännischer Angestellter, der sich selbständig machen will, sein künftiges Handelsgewerbe vorbereiten. Verboten ist dagegen eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu gefährden. Maßgebend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung).

Entscheidung
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