JudikaturJustizRS0104495

RS0104495 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1973

Lohnfortzahlung bei Krankheit während eines Arbeitskampfes. Der in § 1 Abs 1 LFZG genannte Zeitraum von sechs Wochen verlängert sich nicht um die Tage, an denen der erkrankte Arbeiter, wäre er arbeitsfähig geblieben, wegen Aussperrung oder Streiks nicht hätte arbeiten können.

Veröff: AuR 1973,349 (kritisch Herschel)

Entscheidung
0
0