JudikaturJustizRS0104470

RS0104470 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1976

Vereinbarungen, die eine Lohnzahlung während der Betriebsferien in solchen Fällen ausschließen, setzen voraus, daß zuvor die beiderseitigen Interessen gehörig abgewogen werden.