JudikaturJustizRS0104452

RS0104452 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1974

Wenn schon ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Kenntnisse, die er in dieser Eigenschaft erlangt, hat, an Dritte weitergibt, dann muß er genau und vollständig berichten und darf keine sachlich unbegründet Bedenken äußern, die den Betriebsfrieden gefährden und das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schädigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Störung im Vertrauensbereich die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche)