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RS0104444 – AUSL BAG Rechtssatz
Das im § 112 Abs 2 BetrVG vorgesehene Einigungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und die Kündigungen der Arbeitnehmer endgültig beschlossen hat.
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