JudikaturJustizRS0104444

RS0104444 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1976

Das im § 112 Abs 2 BetrVG vorgesehene Einigungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und die Kündigungen der Arbeitnehmer endgültig beschlossen hat.