RS0104443 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104443 – AUSL BAG Rechtssatz
Das in §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren, also auch einschließlich des Versuchs einen Interessenausgleichs, muß noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muß den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Ob das Verfahren nach § 112 Abs 1, 2 BetrVG voll auszuschöpfen ist, brauchte nicht entschieden zu werden.