JudikaturJustizRS0104436

RS0104436 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1974

Durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats zu einer ausgesprochenen Kündigung wird der Mangel der Anhörung nicht geheilt. Die Kündigung bleibt bei fehlender Anhörung unwirksam. Veröff: AuR 1975,123