JudikaturJustizRS0104389

RS0104389 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1973

Ein Arbeitsverhältnis als Ganzes kann jedenfalls durch einen dreiseitigen Vertrag übertragen werden. Die Übertragung eines Arbeitsverhältnisses als Ganzes ist nur möglich, wenn, abgesehen vom Parteienwechsel, das Arbeitsverhältnis unverändert bleibt. Die Übertragung eines Arbeitsverhältnisses als Ganzes ist formlos möglich; dies gilt auch dann, wenn mit ihm Rechte übergehen, die, wie Wettbewerbsverbote, zu ihrer Begründung der Schriftform bedürfen.