JudikaturJustizRS0104380

RS0104380 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1977

Wenn eine Fachlehrerin an einer städtischen Volkshochschule in erheblichem Maße nebenamtlich Unterricht erteilt und die Stadt von den der Lehrerin gewährten Unterrichtshonoraren keine Lohnsteuer einbehält, dann kann die Stadt aus gegebenem Anlaß verpflichtet sein, die Lehrerin dahin aufzuklären sie müsse ihr Honorar selbst versteuern und das für die Lehrerin zuständige Finanzamt werde von der Honorarzahlung verständigt. Eine verschuldete Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann die Stadt zu Schadenersatz verpflichten.

Entscheidung
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