JudikaturJustizRS0104373

RS0104373 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1976

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.