JudikaturJustizRS0104336

RS0104336 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1978

Der Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann den Anschluß eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen, jedoch nur für eine angemessene Zeitspanne. Kann der Arbeitgeber Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes - im Medienbereich etwa bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit - innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden. Die einschlägigen Tarifverträge können Anhaltspunkte dafür geben, welche Probezeit in solchen Fällen angemessen ist.

Entscheidung
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