JudikaturJustizRS0104299

RS0104299 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1955

Gehaltsansprüche können gegen einen stillen Gesellschafter, auch wenn dieser in weitem Umfange zur Geschäftsführung befugt ist, nur bei Vorliegen besonderer Umstände erhoben werden.

Veröff: NJW 1955,1168