RS0104230 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104230 – AUSL BAG Rechtssatz
Leistet der Ehemann in einer offenen Handelsgesellschaft, die von seiner Ehefrau und deren Brüder als Gesellschafter betrieben wird, Dienste, so folgte daraus allein ein Anspruch des Ehemannes gegen die OHG auf Vergütung für diese Dienste noch nicht. Ein solcher Vergütungsanspruch setzt vielmehr voraus, daß zwischen dem Ehemann und der Gesellschaft dienstvertragliche Beziehungen durch ausdrückliche Abrede oder durch schlüssiges Verhalten begründet worden sind.