JudikaturJustizRS0104221

RS0104221 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1973

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bedeutet der "Ausschluß des Rechtsanspruchs" ein Widerrufsrecht, das an Treu und Glauben, das heißt an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden ist. Deshalb ist die Kürzung von Altersrenten, die eine Unterstützungskasse unter Ausschluß des Rechtsanspruchs zahlt, nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine Kürzung unumgänglich erscheinen lassen.