JudikaturJustizRS0104217

RS0104217 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1972

Die auf Grund eigener ordentlicher Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer können die Auszahlung einer bereits verdienten, aber noch nicht fälligen Treueprämie erst zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem sie auch an die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer ausgezahlt wird (vgl auch BAG 27.07.1972, 5 AZR 141/72 zu § 611 BGB Gratifikation) mit grundsätzlichen Ausführungen zu Stammarbeitern zustehenden Treueprämien.