JudikaturJustizRS0104208

RS0104208 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1977

Das gleiche gilt nach § 149 BGB, wenn die Betriebsübernahme eine Vermögensübernahme darstellt. Das ist dann anzunehmen, wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dem Veräußerer bleibenden Vermögenswerte im Verhältnis zu den übertragenen Vermögensteilen unbedeutend sind.

Entscheidung
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