JudikaturJustizRS0104206

RS0104206 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1977

Der Erwerber eines Betriebes muß nach § 613 a BGB in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer eintreten. Er ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche solcher Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits von dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.

Entscheidung
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