RS0104200 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104200 – AUSL BAG Rechtssatz
Erfüllt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht gehörig, kann dieser daraus gegebenenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht mit der Rechtsfolge des Gläubigerverzuges nur herleiten, wenn er die Arbeitsleistung unter Hinweis auf die verletzte Fürsorgepflicht verweigert. Damit bietet er zugleich die Arbeitsleistung zu einem späteren, vom Verhalten des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt an, und zwar mit ernstlichem Leistungswillen.