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RS0104174 – AUSL BAG Rechtssatz
Vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer Einigungsstelle nach § 50 BetrVG 1952 haben auf Grund diese Gesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen den Arbeitgeber. Veröff: AuR 1974,60 (zustimmend Lindner)
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