JudikaturJustizRS0104171

RS0104171 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1973

Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner)