RS0104171 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104171 – AUSL BAG Rechtssatz
Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars. Veröff: AuR 1974,54 (zustimmend Lindner)