RS0104042 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0104042 – AUSL BGH Rechtssatz
Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären. Veröff: VersR 1969,886