JudikaturJustizRS0104042

RS0104042 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1969

Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären. Veröff: VersR 1969,886

Entscheidung
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