JudikaturJustizRS0103965

RS0103965 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform, ist dafür entscheidend, ob es sich um eine Risikobeschränkung oder um eine Obliegenheit handelt. Trotz entgegenstehender Bezeichnung liegt eine (verhüllte) Obliegenheit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers dazu dienen soll, dem Haftpflichtversicherer die Prüfung der Haftpflichtfrage zu erleichtern. Veröff: VersR 1967,771

Entscheidungen
10