RS0103935 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103935 – AUSL BGH Rechtssatz
Die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 dStGB) bzw der Bestechlichkeit (§ 332 dStGB) sind nicht erfüllt, wenn der Amtsträger lediglich vorspiegelt, die Dienstleistung erbracht zu haben, für die er einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt; er haftet wegen Betrugs.
Veröff: JZ 1980,819