JudikaturJustizRS0103935

RS0103935 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1980

Die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 dStGB) bzw der Bestechlichkeit (§ 332 dStGB) sind nicht erfüllt, wenn der Amtsträger lediglich vorspiegelt, die Dienstleistung erbracht zu haben, für die er einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt; er haftet wegen Betrugs.

Veröff: JZ 1980,819

Entscheidung
0
0