JudikaturJustizRS0103865

RS0103865 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1979

Wer beim Abschluß einer Rennwette verschweigt, daß er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Veröff: JZ 1980,148

Entscheidung
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