JudikaturJustizRS0103628

RS0103628 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1956

Erstprämie im Sinne von § 38 VersVG ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, auch wenn diese über den Beginn der Versicherung hinaus gestundet ist. Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist.

Veröff: NJW 1956,1634 = VersR 1956,482

Entscheidung
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