JudikaturJustizRS0103619

RS0103619 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1978

1) Zur Frage, wann mehrere Haftpflichtversicherer, die mit dem Regreß nehmenden SVT Teilungsabkommen (TA) geschlossen haben, ihre Abkommensquote als Gesamtschuldner schulden.

2) Der Innenausgleich zwischen durch Teilungsabkommen mit dem Regreßgläubiger verbundenen Haftpflichtversicherern wegen ihrer aufgrund der Abkommen geleisteten Zahlungen vollzieht sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Haftungslage.

3) Brauchte danach der zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nicht einzustehen, kann er von den übrigen Abkommensschuldnern entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit Erstattung nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen. (Abweichung von BGH-Urteil vom 29.09.1970 - VersR 1970,1108).

Veröff: VersR 1978,843

Entscheidung
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