RS0103037 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz
RS0103037 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Betriebshaftpflichtversicherung geht das Versicherungsverhältnis bei einer Veräußerung des Unternehmens nur dann auf den Dritten über, wenn mit der Veräußerung ein Wechsel in der Führung und Leistung des Betriebes verbunden ist. Nur in diesem Fall ist die Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.