JudikaturJustizRS0103030

RS0103030 – AUSL BGH; OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollte. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat.

Entscheidungen
5