JudikaturJustizRS0099290

RS0099290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1953

Der Fall, daß in der Zeit zwischen dem im Ausland erfolgten Tod eines ausländischen Erblassers und der Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung über sein im Inland befindliches bewegliches Vermögen Veränderungen eintreten, die das Territorium des Heimatlandes berühren und auch die Staatszugehörigkeit des Erblassers berührt hätten (Ostpolen, nunmehr UdSSR), ist im Gesetz nicht geregelt, daher keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben.