JudikaturJustizRS0085593

RS0085593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1995

Stirbt der Leistungswerber vor Zustellung des Bescheides, ist die Klage gegen den gegen ihn erlassenen Bescheid vorerst unzulässig. Die Fortsetzungsberechtigten müßten im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgeben, das Verfahren fortzusetzen. Eine Klage ist nur gegen den dann an sie zugestellten Bescheid zulässig.

Entscheidungen
2