JudikaturJustizRS0084578

RS0084578 – OGH, AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2021

Für den Betriebsweg und Arbeitsweg müssen die gleichen Grundsätze gelten. Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. Der Versicherungsschutz besteht auf dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum allerdings nur, soweit dieser dem Betriebsweg oder Arbeitsweg des Versicherten zuzuordnen ist.

Entscheidungen
8