JudikaturJustizRS0083427

RS0083427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Z 1 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.

Entscheidungen
5