JudikaturJustizRS0072919

RS0072919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 1988

Durch das einer Eheschließung zugrundeliegende Prinzip einer auf Dauer angelegten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, welches vor allem auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten umfaßt und daher eine Benützungsregelung an dem als Ehewohnung gewidmeten, im Mitgeigentum der Ehegatten stehenden Haus während des aufrechten Bestandes der Ehe ausschließt, wird in das Grundrecht des (Miteigentums) Eigentums schon wegen der sachlich berechtigten Differenzierung nicht eingegriffen.