RS0059348 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Tätigkeit in einer Geschäftsabteilung in Strafsachen (hier: Gruppenleiterin) beim OLG ist "c" - wertig, wenn die Bedienstete in der Lage ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises auszuüben und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet, auch wenn sie - funktionsbedingt - nicht als Kostenbeamtin tätig werden kann. Maßgebend ist die zusammenfassende Gesamtbeurteilung.