JudikaturJustizRS0055990

RS0055990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1956

Wenn der Standesbeamte - obgleich gesetzwidrig - von der Annahme ausging, die zur Eheschließung notwendigen Erklärungen der Brautleute seien abgegeben worden, den Fall als standesamtlichen ansah und ihn als solchen beurkundete, kann nicht mehr von einer Nichtehe, sondern höchstens von einer nichtigen Ehe die Rede sein, die gemäß § 27 EheG nur durch ein gerichtliches Urteil im Ehenichtigkeitsverfahren beseitigt werden kann, welche Vorschrift auch nicht im Wege einer Berichtigung nach § 47 PStG umgangen werden kann.