Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.489,40 S (darin 335,40 S Umsatzsteuer und 1.800 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Gegen den Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichts Wien vom 27. Oktober 1980, GZ 30 Cg 1155/80 1, mit welchem ihnen als Gesamtschuldnern die Zahlung der Wechselsumme von 91.000 S samt Zinsen und Kosten an die nunmehrige Beklagte aufgetragen wurde, erhoben Walter und Brigitte …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der von der Bestätigung betroffene, nach dem Geldbetrag der betriebenen Forderung von 91.000 S zu beurteilende Streitgegenstand in diesem Rechtsstreit wegen der Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 EO übersteigt an Geld wohl 60.000 S…