RS0043367 – OGH Rechtssatz
RS0043367 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aktenwidrigkeiten betreffen in der Regel unmittelbar die Tatsachenfeststellungen und somit fallen die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung; doch sind nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar.