Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.…
Text Begründung: Das Geschwornengericht beim Landesgericht Linz erkannte den Beklagten mit Urteil vom 31.3.1987, 22 Vr 659/86-288, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 Waffen…
Rechtliche Beurteilung Der von der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Die Klägerin beschränkt sich darin auf Ausführungen, das Erstgericht habe von der Vernehmung des Beklagten mit Recht Abstand nehmen dürfen, so daß der vom Gericht zweiter Instanz angenommen…