RS0040521 – OGH Rechtssatz
RS0040521 – OGH Rechtssatz
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a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind.
b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des § 332 Abs 2 ZPO.
c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.