JudikaturJustizRS0038638

RS0038638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1953

Erlöschen des Zinsrückstandes infolge Aufrechnung (§ 19 Abs 2 Z 1 MG). Eine monatliche Leistung vor Freiwerden des Mietgegenstandes bildet kein Angeld, sondern ein Entgelt dafür, daß sich der Vermieter schon jetzt vertraglich gebunden hat. Ein solches Entgelt war durch die PreisregelungsG 1945 und 1948, ist aber bei freier Zinsbildung seit dem PreisregelungsG 1949 nicht mehr preisgeregelt. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches setzt eine Entscheidung der Preisbehörde voraus. An Stelle der Räumungsklage kann der Vermieter das mildere Mittel der Kündigung anwenden. § 1118 ABGB setzt nur einen Zinsrückstand für die frühere Periode, nicht aber voraus, daß zwei volle Zinsraten rückständig sind.